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   OLG Hamburg, 11.07.2000 - 2 UF 126/98   

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OLG Hamburg, 11.07.2000 - 2 UF 126/98 (https://dejure.org/2000,25080)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2000 - 2 UF 126/98 (https://dejure.org/2000,25080)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 2 UF 126/98 (https://dejure.org/2000,25080)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1228
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige

    Vor diesem Hintergrund beinhaltet allein die außergewöhnliche Verzögerung der Entscheidung noch keine unzumutbare Härte, vielmehr ist eine solche nur anzunehmen, wenn darüber hinaus das Interesse des scheidungswilligen Antragstellers an einer baldigen Scheidung vorrangig gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Folgesache vorrangig ist (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228; OLG Hamm FamRZ 2007, 651).
  • OLG Köln, 17.11.2009 - 4 UF 121/08

    Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim nachehelichen Unterhalt; Voraussetzungen

    Wegen der Gefahr widerstreitender Teilentscheidungen ist eine Entscheidung über den Scheidungsantrag und den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens unzulässig (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, § 628, Rn. 9 a; OLG Hamburg FamRZ 2001, 1228).
  • OLG München, 10.07.2007 - 4 UF 481/06
    Die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens, das vorliegend bereits vier Jahre rechtshängig ist, bedeutet für sich allein gesehen, keine solche Härte ( OLG Hamburg, FamRZ 2001, 1228 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1572 ; Johannsen/Henrich/Sedemund/Treiber, 4. Aufl., § 628 ZPO, Rdnr. 7 m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO , 26. Aufl., § 628, Rdnr. 6 m.w.N.).
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